100 €

Mindestrückstand für Sperre (seit 01.12.2021)

2 Wochen

Vorab-Ankündigung der Sperre erforderlich

14 Tage

Frist für Widerspruch gegen die Rechnung

2 T 65/12

Aktenzeichen Landgericht Baden-Baden (Dez. 2012)

Der Fall vor Gericht

Anbieter sperrt DSL-Anschluss: Ein Kunde hatte seinen Internet- und Telefonanschluss gebucht. Daraufhin erhielt er vom Anbieter eine Rechnung über 33,43 Euro, die er jedoch nicht bezahlte. Daraufhin mahnte der DSL-Anbieter und drohte mit der Sperrung des gesamten Anschlusses. Der Kunde wollte seiner Zahlungsverpflichtung jedoch nicht nachkommen, woraufhin der Anschluss gesperrt wurde.

Daraufhin zog der Kunde vor Gericht und beantragte eine Wiederherstellung des Anschlusses auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Als diese Forderung vom Amtsgericht Bühl abgelehnt wurde, beschwerte sich der Kunde und der Fall ging vor das Landgericht Baden-Baden.

Das Urteil

Das Urteil wurde im Dezember 2012 unter dem Aktenzeichen 2 T 65/12 gefällt. Hier wurde entschieden, dass eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung der Anschluss-Sperre möglich ist. Daraufhin musste der Anbieter den Anschluss wieder zur Verfügung stellen.

Die Richter begründeten dieses Urteil damit, dass zwei Voraussetzungen für eine Sperrung nötig seien: Zuerst einmal müsste ein Rechnungsbetrag von wenigstens 75 Euro nicht ausgeglichen sein. Und im weiteren Verlauf ist der Anbieter des Anschlusses verpflichtet, dem Kunden eine Sperre mindestens zwei Wochen vor deren Eintritt anzudrohen.

Zahlungsrückstand seit 2021 angehoben

Seit dem 01.12.2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz. Anbieter können seit dem einen Anschluss nur dann sperren, wenn der Zahlungsrückstand mindestens 100 € beträgt. Eine Ankündigung der Sperre 2 Wochen im Vorfeld ist immer noch notwendig.

Das Urteil
Voraussetzung Vor 01.12.2021 Seit 01.12.2021
Mindestbetrag Rückstand 75 € 100 €
Ankündigung der Sperre 2 Wochen vorab 2 Wochen vorab

Was tun?

  • Einigung mit dem bisherigen Anbieter anstreben.
  • Offene Forderungen zahlen, auch wenn die Höhe strittig ist.
  • Widerspruch gegen die Rechnung binnen 14 Tagen einlegen.
  • Bei festgefahrenen Verhandlungen Anbieter wechseln.
  • Rechtsmittel über einen Anwalt einlegen und alles dokumentieren.

Was vermeiden

  • Schnell einen Neuvertrag abschließen, um die Sperre zu umgehen.
  • Doppelte Gebühren über zwei Jahre Mindestlaufzeit riskieren.
  • Schulden auflaufen lassen — sie landen in der Schufa.
  • Offene Rechnungen ignorieren statt zu widersprechen.

Was tun?

Konkret heißt das: Wer seine Rechnungen nicht zahlt, muss mit einer Sperre des Anschlusses rechnen. Ein Mindestbetrag von 75 Euro wie im Urteil angegeben ist dagegen schnell erreicht.

Wer jetzt auf die Idee kommt, schnell einen DSL Anbieter finden zu wollen, um die Sperre durch einen Neuvertrag aufzuheben, sei zudem gewarnt. Schließlich laufen die Verträge meist über zwei Jahre und so werden gleich doppelte Gebühren fällig. Daher sollten Sie erst mal folgende Tipps beachten.

1. Einigung anstreben

Bevor Sie zum Anwalt gehen, sollte nach einer Einigung mit dem bisherigen Anbieter gesucht werden, die für beide Parteien realistisch und fair ist. Andernfalls droht weiterhin die Sperrung des Anschlusses und dies kann für Personen, die geschäftlich auf den Anschluss angewiesen sind, sehr problematisch werden.

2. Offene Forderungen

Auch wenn Sie die Rechnungshöhe für nicht gerechtfertigt halten zahlen Sie trotzdem die Summe der offenen Rechnungen an den DSL-Anbieter. Einen Widerspruch gegen die Rechnung, können Sie binnen 14 Tagen immer noch einlegen.

3. Anbieter wechseln

Ohne weiteres klappt gerade bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit der Wechsel des Anbieters nicht. Hier finden Sie die besten Tipps, wie Sie den DSL-Anbieter wechseln. Falls eine Einigung wie im Punkt 1 beschrieben scheitert, werden Sie ohnehin nicht um einen Anbieterwechsel nicht herum kommen.

4. Rechtsmittel einlegen

Falls ihre bisherigen Bemühungen gescheitert sind, sollten Sie sich einen an einen Anwalt ihres Vertrauens wenden um den Fall zu schildern. Hierbei sollten Sie gut vorbereitet sein, denn um ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des neuen Telekommunikations-Gesetzes zu erwirken oder die Rechnung anzufechten dauert meist seine Zeit. Hier heißt es langen Atem bewahren und alles genau dokumentieren.

Achtung: Schnellschuss vermeiden

Wer schnell einen neuen DSL-Vertrag abschließt, um die Sperre zu umgehen, zahlt meist über zwei Jahre doppelte Gebühren — die Mindestvertragslaufzeit beim alten Anbieter läuft trotzdem weiter.

Schufa-Eintrag vermeiden

Zudem ist zu bedenken, dass die meisten DSL Anbieter bei Vertragsabschluss eine Schufa-Prüfung vornehmen. Sofern bei einem anderen Anbieter Schulden bestehen, sind diese regelmäßig bereits in der Schufa eingetragen. Der neue Anbieter wird dann kaum gewillt sein, einen Vertrag abzuschließen.

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Häufig gestellte Fragen zur DSL-Sperre

Seit dem 01.12.2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz: Anbieter dürfen den Anschluss nur dann sperren, wenn der Zahlungsrückstand mindestens 100 € beträgt. Vor dem 01.12.2021 lag die Schwelle laut Urteil 2 T 65/12 bei 75 €.

Ja. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen vor deren Eintritt anzudrohen. Diese Vorlaufzeit gilt unverändert auch nach der Gesetzesänderung von 2021.

Ja. Auch wenn Sie die Rechnungshöhe für nicht gerechtfertigt halten, sollten Sie die offenen Rechnungen zunächst zahlen. Sie können binnen 14 Tagen Widerspruch gegen die Rechnung einlegen.

Davon ist abzuraten. DSL-Verträge laufen meist über zwei Jahre, sodass doppelte Gebühren anfallen. Außerdem führen die meisten Anbieter bei Vertragsabschluss eine Schufa-Prüfung durch — bestehende Schulden machen einen neuen Vertrag praktisch unmöglich.

Das Landgericht Baden-Baden hat im Dezember 2012 unter dem Aktenzeichen 2 T 65/12 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung einer Anschluss-Sperre möglich ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Bühl die Forderung des Kunden abgelehnt.