100 €
Mindestrückstand für Sperre (seit 01.12.2021)
2 Wochen
Vorab-Ankündigung der Sperre erforderlich
14 Tage
Frist für Widerspruch gegen die Rechnung
2 T 65/12
Aktenzeichen Landgericht Baden-Baden (Dez. 2012)
Der Fall vor Gericht
Anbieter sperrt DSL-Anschluss: Ein Kunde hatte seinen Internet- und Telefonanschluss gebucht. Daraufhin erhielt er vom Anbieter eine Rechnung über 33,43 Euro, die er jedoch nicht bezahlte. Daraufhin mahnte der DSL-Anbieter und drohte mit der Sperrung des gesamten Anschlusses. Der Kunde wollte seiner Zahlungsverpflichtung jedoch nicht nachkommen, woraufhin der Anschluss gesperrt wurde.
Der Kunde zog vor Gericht und beantragte eine Wiederherstellung des Anschlusses auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Als diese Forderung vom Amtsgericht Bühl abgelehnt wurde, beschwerte sich der Kunde und der Fall ging vor das Landgericht Baden-Baden.
Das Urteil
Das Urteil wurde im Dezember 2012 unter dem Aktenzeichen 2 T 65/12 gefällt. Hier wurde entschieden, dass eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung der Anschluss-Sperre möglich ist. Der Anbieter musste den Anschluss wieder zur Verfügung stellen.
Die Richter begründeten dieses Urteil damit, dass zwei Voraussetzungen für eine Sperrung nötig seien: Zuerst müsste ein Rechnungsbetrag von wenigstens 75 Euro nicht ausgeglichen sein. Außerdem ist der Anbieter verpflichtet, dem Kunden eine Sperre mindestens zwei Wochen vor deren Eintritt anzudrohen.
Zahlungsrückstand seit 2021 angehoben
Seit dem 01.12.2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG). Anbieter können seitdem einen Anschluss nur dann sperren, wenn der Zahlungsrückstand mindestens 100 € beträgt. Eine Ankündigung der Sperre 2 Wochen im Vorfeld ist weiterhin notwendig.
| Voraussetzung | Vor 01.12.2021 | Seit 01.12.2021 |
|---|---|---|
| Mindestbetrag Rückstand | 75 € | 100 € |
| Ankündigung der Sperre | 2 Wochen vorab | 2 Wochen vorab |
Was tun?
- Einigung mit dem bisherigen Anbieter anstreben.
- Offene Forderungen zahlen, auch wenn die Höhe strittig ist.
- Widerspruch gegen die Rechnung binnen 14 Tagen einlegen.
- Bei festgefahrenen Verhandlungen Anbieter wechseln.
- Rechtsmittel über einen Anwalt einlegen und alles dokumentieren.
Was vermeiden
- Schnell einen Neuvertrag abschließen, um die Sperre zu umgehen.
- Doppelte Gebühren über zwei Jahre Mindestlaufzeit riskieren.
- Schulden auflaufen lassen, denn sie landen in der Schufa.
- Offene Rechnungen ignorieren statt zu widersprechen.
Was tun?
Konkret heißt das: Wer seine Rechnungen nicht zahlt, muss mit einer Sperre des Anschlusses rechnen. Ein Mindestbetrag von 75 Euro wie im Urteil angegeben ist dabei schnell erreicht.
Wer auf die Idee kommt, schnell einen DSL-Anbieter zu suchen, um die Sperre durch einen Neuvertrag aufzuheben, sei zudem gewarnt: Die Verträge laufen meist über zwei Jahre, sodass gleich doppelte Gebühren fällig werden. Beachten Sie daher zunächst die folgenden Tipps.
1. Einigung anstreben
Bevor Sie zum Anwalt gehen, sollte nach einer Einigung mit dem bisherigen Anbieter gesucht werden, die für beide Parteien realistisch und fair ist. Andernfalls droht weiterhin die Sperrung des Anschlusses, was für Personen, die geschäftlich auf den Anschluss angewiesen sind, sehr problematisch werden kann.
2. Offene Forderungen begleichen
Auch wenn Sie die Rechnungshöhe für nicht gerechtfertigt halten, bezahlen Sie die offenen Rechnungen an den DSL-Anbieter. Einen Widerspruch gegen die Rechnung können Sie binnen 14 Tagen gesondert einlegen.
3. Anbieter wechseln
Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit klappt der Wechsel nicht ohne Weiteres. Hier finden Sie die besten Tipps, wie Sie den DSL-Anbieter wechseln. Scheitert eine Einigung wie unter Punkt 1 beschrieben, werden Sie ohnehin nicht um einen Anbieterwechsel herumkommen.
4. Rechtsmittel einlegen
Falls Ihre bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wenden Sie sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens. Bereiten Sie sich gut vor, denn ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des neuen Telekommunikationsgesetzes zu erwirken oder eine Rechnung anzufechten dauert seine Zeit. Dokumentieren Sie alles sorgfältig.
Achtung: Schnellschuss vermeiden
Wer schnell einen neuen DSL-Vertrag abschließt, um die Sperre zu umgehen, zahlt meist über zwei Jahre doppelte Gebühren, da die Mindestvertragslaufzeit beim alten Anbieter trotzdem weiterläuft.
Schufa-Eintrag vermeiden
Die meisten DSL-Anbieter nehmen bei Vertragsabschluss eine Schufa-Prüfung vor. Bestehen bei einem anderen Anbieter Schulden, sind diese in der Regel bereits in der Schufa eingetragen. Ein neuer Anbieter wird dann kaum bereit sein, einen Vertrag abzuschließen.
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Häufig gestellte Fragen zur DSL-Sperre
Seit dem 01.12.2021 gilt das neue Telekommunikationsgesetz (TKG): Anbieter dürfen den Anschluss nur dann sperren, wenn der Zahlungsrückstand mindestens 100 € beträgt. Vor dem 01.12.2021 lag die Schwelle laut Urteil 2 T 65/12 bei 75 €.
Ja. Der Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden die Sperre mindestens zwei Wochen vor deren Eintritt anzudrohen. Diese Vorlaufzeit gilt unverändert auch nach der Gesetzesänderung von 2021.
Ja. Auch wenn Sie die Rechnungshöhe für nicht gerechtfertigt halten, sollten Sie die offenen Rechnungen zunächst zahlen. Sie können binnen 14 Tagen Widerspruch gegen die Rechnung einlegen.
Davon ist abzuraten. DSL-Verträge laufen meist über zwei Jahre, sodass doppelte Gebühren anfallen. Außerdem führen die meisten Anbieter bei Vertragsabschluss eine Schufa-Prüfung durch; bestehende Schulden machen einen neuen Vertrag praktisch unmöglich.
Das Landgericht Baden-Baden hat im Dezember 2012 unter dem Aktenzeichen 2 T 65/12 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung einer Anschluss-Sperre möglich ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Bühl die Forderung des Kunden abgelehnt.